16.08.2024

Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Verein „Allianz für Freiheit“

Nach Überzeugung der Jungen Liberalen München ist eine Mitgliedschaft in der “Allianz Für Freiheit (AFF)” mit den Grundsätzen des Verbandes nach §§ 2, 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 der Satzung der Jungen Liberalen e.V. (Bundessatzung) unvereinbar. Wir sind der Auffassung, dass in dem öffentlichen Auftritt der AFF gewichtige Indizien für eine “politisch konkurrierende Organisation” im Sinne von § 3 Abs. 4 der Bundessatzung vorliegen.

Auch wenn § 5 Abs. 3 unserer Satzung (Stadtsatzung) die Möglichkeit vorsieht eine Organisation als “unvereinbar” mit einer Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen München zu definieren, erscheint die Wirkung dieser Regelung im Lichte von Art. 38 Abs. 2 der Satzung der Jungen Liberalen Bayern e.V. (Landessatzung) in Verbind mit § 3a der Bundessatzung aktuell zumindest als unklar. Gleichzeitig halten wir es für unverzichtbar, dass sich nicht nur die Jungen Liberalen München, sondern auch eine übergeordneten Gliederungen mit der AFF befassen. Es ist zwingende Aufgabe aller Gliederungen unseres Verbandes, der Gründung von politisch extremen Netzwerken innerhalb der Jungen Liberalen entgegen zu wirken. Nur wenn der Gesamtverband aktiv gegen solche Netzwerke vorgeht, kann verhindert werden, dass diese Netzwerke an Einfluss innerhalb des Verbandes gewinnen.

 Vor diesem Hintergrund wirken die Jungen Liberalen München darauf hin,

  1.  dass die “Allianz für Freiheit” mit einer Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen auf allen Ebenen als unvereinbar (bzw. je nach Rechtsauffassung als “politisch konkurrierende Organisation”) erklärt wird und
  2.  dass Ordnungsverfahren nach Art. 38 ff. der Landessatzung iVm § 3a der Bundessatzung gegen alle bekannten AFF-Mitglieder, die gleichzeitig Mitglieder der Jungen Liberalen München sind, eingeleitet werden. Der Stadtvorstand wird im Zuge dessen aufgefordert, bei Vorliegen von konkreten Indizien von seinem Recht nach Art. 38a Abs. 5 Satz 2 der Landessatzung Gebrauch zu machen.

 Die Jungen Liberalen München stellen mit der notwendigen satzungsändernden Mehrheit nach § 5 Abs. 3 der Stadtsatzung weiterhin fest, dass eine Mitgliedschaft bei der AFF mit der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen München unvereinbar ist. Im Hinblick auf die Frage Anwendbarkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Stadtsatzung aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen höherrangiges Satzungsrecht ist der Beschluss der Mitgliederversammlung dahingehend auszulegen, dass bei Vorliegen von konkreten Indizien keine unmittelbare Beendigung der Mitgliedschaft eintritt, sondern der Stadtvorstand verpflichtet ist, das in Punkt 2 dieses Beschlusses genannte Verfahren einzuleiten. Vor diesem Hintergrund wird der Stadtvorstand weiterhin aufgefordert zur nächsten regulären Mitgliederversammlung einen Antrag zur Änderung der Stadtsatzung vorzulegen, der die Verfahren an höherrangiges Satzungsrecht anpasst.

Weitere Beschlüsse

16.08.2024

Kleinanleger sind nicht dumm: Gegen ein Verbot von Provisionen für Execution Only Geschäfte

Die Jungen Liberalen sind gegen ein Verbot von Provisionen für reine Ausführungsgeschäfte, wie sie bei Online-Brokern üblich sind.
16.08.2024

Stimme der Jugend: Ein Jugendparlament für München

Die Jungen Liberalen München fordern die Ermöglichung der besseren Beteiligung der Jugend an der Kommunalpolitik in München. Zur besseren Beteiligung der Jugend...
16.08.2024

Technologieoffen – Aber wirklich! Verkehrspolitik für alle

Der Beschluss des FDP-Präsidiums, „Fahrplan Zukunft – Eine Politik für das Auto“, legt den Schwerpunkt ausschließlich auf das Auto und den...
Kategorien:
Filter Beschluss Organ
Mehr anzeigen