Vereinsordnungen

§ 1 Allgemeines

Die Mitgliederversammlung ist als Versammlung aller Mitglieder das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.

§ 2 Eröffnung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Stadtvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter eröffnet. Dieser leitet die Versammlung bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er hat insoweit die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums.

§ 3 Präsidium

(1) Das Tagungspräsidium nach § 18 der Satzung wird nach der Eröffnung gewählt. Die Wahl erfolgt per Akklamation.

(2) Mitglied im Präsidium oder Schriftführer kann nicht sein, wer für ein Amt kandidiert.

(3) Das Präsidium übt während der Versammlung das Hausrecht für den Verein aus. Es leitet die Versammlung unparteiisch und sorgt für einen geordneten Ablauf der Versammlung. Es hat darauf zu achten, dass alle Seiten zu Wort kommen. Das Präsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(4) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium. Dies ist im Protokoll festzuhalten. In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

(5) Das Präsidium kann nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann von mindestens 5 Mitgliedern gestellt werden und ist mit einem Vorschlag von Nachfolgern zu verbinden. Er ist unverzüglich zu behandeln. Während dieser Zeit leitet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter die Versammlung.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Präsidium kann Anwesende, die die Ordnung der Versammlung stören zur Ordnung rufen. Wird ein Teilnehmer drei mal zur Ordnung gerufen, so kann das Präsidium ihn des Saales verweisen, wenn er hierauf vorher hingewiesen wurde.

(2) Das Präsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen wurde.

§ 5 Tagesordnung

(1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Wahl des Präsidiums unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge genehmigt.

(2) Ein späterer Beschluss über die Änderung der Tagesordnung, den Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt oder den Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln.

§ 6 Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der in die Teilnehmer-Liste eingetragenen Mitglieder anwesend ist. Zu Beginn der Versammlung wird die ordnungsgemäße Einladung durch das Präsidium festgestellt, soweit sich kein Widerspruch erhebt.

(2) Die Beschlussfähigkeit kann von mindestens 5 Mitgliedern vor Wahlen und Abstimmungen, nicht jedoch bei ihrer Wiederholung angezweifelt werden. Die Überprüfung der Beschlussfähigkeit erfolgt durch das Präsidium. 

§ 7 Zählkommission

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag von Mitgliedern eine Zählkommission bestehend aus einem Vorsitzenden sowie mindestens einem weiteren Teilnehmer, welche nicht für ein Amt kandidieren.

(2) Die Zählkommission ist an die Weisungen des Präsidiums gebunden

§ 8 Unterbrechung

Das Präsidium kann außer im Fall eines Antrags auf Abberufung des Tagungspräsidiums die Mitgliederversammlung unterbrechen.

§ 9 Abstimmungen

(1) Abstimmungen erfolgen, soweit nichts anderes geregelt ist oder ein Mitglied schriftliche Abstimmung verlangt, per Akklamation. Abgestimmt wird dabei durch das Heben der Stimmkarte. Das Präsidium fragt nacheinander die möglichen, vorher bekannt gegebenen Optionen ab. Mehrfachabstimmungen machen die Stimmabgabe des Mitglieds insgesamt ungültig. Das Präsidium gibt, soweit es die Verhältnisse der Stimmabgaben überblicken kann, das Ergebnis daraufhin bekannt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmrechte sind nicht übertragbar.

(2) Die Endabstimmung über Anträge umfasst stets folgende Optionen: „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“. Sie kann auf Beschluss der Versammlung auch abschnitts- oder satzweise erfolgen.

(3) Stimmt das Präsidium bei dem Ergebnis einer Akklamation nicht überein, oder auf unverzüglichen Antrag von drei Teilnehmern, wird die Abstimmung wiederholt. Ist sich das Präsidium daraufhin immer noch uneins über das Ergebnis, oder auf unverzüglichen Antrag von drei Teilnehmern wird zur Wiederholung eine schriftliche Abstimmung durchgeführt. Eine gültige, schriftliche Abstimmung wird nicht wiederholt.

(4) Drei Mitglieder können die Durchführung eines „Hammelsprungs“ beantragen, bei dem das Stimmrecht der Teilnehmer individuell überprüft wird. Dies geschieht in der Regel, indem die Teilnehmer beim Durchschreiten einer Tür des Tagungsraumes für „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ ihr Stimmrecht vorzeigen.

§ 10 Schriftliche Abstimmungen

(1) Schriftliche Abstimmungen sind geheim. Dabei schreibt das Mitglied eigenhändig sein Votum auf den vorher bekanntgegeben Stimmzettel. Der Wille des Abstimmenden muss klar ersichtlich sein, ansonsten ist die Stimme als ungültig zu werten.

(2) Bei Geschäftsordnungsanträgen ist schriftliche Abstimmung nicht zulässig.

(3) Die Zählkommission sammelt die Stimmzettel nach Eröffnung der Abstimmung durch das Präsidium in den dafür vorgesehenen Urnen ein und zählt die abgegebenen Stimmen nach Schluss der schriftlichen Abstimmung aus. Sie gibt das Ergebnis dem Präsidium bekannt, welche dieses daraufhin verkündet.

(4) Wurde das Ergebnis einer vorherigen schriftlichen Abstimmung noch nicht bekanntgegeben, so kann bis dahin keine weitere durchgeführt werden. Jedoch muss die Versammlung nur dann für die Zeit der Auszählung unterbrochen werden, wenn ein Kandidat der vorherigen Wahl nicht ausschließt, auch zur darauffolgenden Wahl anzutreten.

(5) Eine schriftliche Abstimmung ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt in die Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder an ihr teilgenommen haben. Andernfalls wird sie wiederholt. Die Ungültigkeit einer Abstimmung zieht nicht zwangsläufig die Unterbrechung oder Vertagung der Versammlung nach sich.

(6) Die verwendeten Stimmzettel werden für die Dauer von einem Monat aufbewahrt. Im Falle einer Klage vor dem Landesschiedsgericht verlängert sich diese Frist bis zum Abschluss des Verfahrens.

§ 10a Digitale Mitgliederversammlung und geheime Abstimmungen

(1) Eine Mitgliederversammlung kann unter Einhaltung der sonstigen Maßgaben digital stattfinden.

(2) Bei einer digitalen Mitgliederversammlung finden keine Schriftlichen Abstimmungen statt, sondern geheime digitale Abstimmungen. Dies gilt auch für Abstimmungen per Akklamation, die digital stattfinden können.

(3) Sieht die Satzung oder die Geschäftsordnung geheime Wahlen vor, so können diese bei einer digitalen Mitgliederversammlung ebenfalls durch eine geheime digitale Abstimmung erfolgen.

(4) Auch das Alex-Müller-Verfahren kann bei einer digitalen Mitgliederversammlung abweichend von § 14 Abs. 1 GO durch eine geheime digitale Abstimmung erfolgen. Ebenso ist die Wahl einer Zählkommission bei einer digitalen Mitgliederversammlung nicht notwendig. 3§9 Abs. 4 der Geschäftsordnung findet bei digitalen Mitgliederversammlungen keine Anwendung.

(5) Alle anderen Regelungen werden entsprechend angewendet.

§ 11 Wahlen

(1) Wahlen erfolgen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist in offener Abstimmung.

(2) Alle Kandidaten sind zu Beginn des Wahlgangs namentlich vorzuschlagen. Die Kandidaten sind zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.

(3) Allen Kandidaten soll sowohl im Vorfeld als auch auf der Versammlung selbst die Möglichkeit zur Vorstellung gegeben werden. Bei mehreren Kandidaten wird die Reihenfolge gelost. Außerdem wird den Teilnehmern der Versammlung die Möglichkeit gegeben, dem Kandidaten Fragen zu stellen.

§ 12 Anträge

(1) Alle Anträge, auch Änderungsanträge, mit Ausnahme von Anträgen zur Geschäftsordnung bedürfen der Textform.

(2) Inhaltliche Anträge werden vom Antragsteller mit einer Gültigkeitsdauer von 1, 5, 10 Jahren oder unbegrenzter Gültigkeit versehen. Unterbleibt dies, so gilt eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Auf Antrag kann die Gültigkeitsdauer von der Mitgliederversammlung geändert werden.

(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer werden die Anträge der Versammlung erneut vorgelegt, die daraufhin über ihre mögliche Verlängerung befindet. Dabei soll keine erneute inhaltliche Debatte geführt werden; es kann aber eine offene Debatte über den Sinn der Verlängerung beantragt werden. Die Versammlung kann auch die Gültigkeitsdauer abändern und nicht-sinnverändernde Streichungen im Beschlusstext vornehmen, wenn die betreffenden Textstellen keine Grundlage mehr haben.

(4) Beschlossene Anträge werden in die Beschlusslage übernommen und zeitnah veröffentlicht.

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf der Versammlung befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.

(2) Dies sind insbesondere:

  1. Begrenzung der Redezeit;
  2. Aufhebung der Begrenzung der Redezeit;
  3. Vorstellung
  4. Erteilung des Rederechtes für Gäste
  5. Entziehung des Rederechtes für Gäste
  6. Abberufung des Präsidiums nach § 3 Abs. 5;
  7. Nichtbefassung eines Antrags;
  8. Rückkehr zur alten Fassung gem. § 16 Abs. 3
  9. abschnittsweise Abstimmung eines Antrags;
  10. satzweise Abstimmung eines Antrags;
  11. Umstellung der Antragsreihenfolge;
  12. Übergang in die nächste Lesung;
  13. sofortige Abstimmung;
  14. Begrenzung auf Rede- und Gegenrede
  15. Wiederholung einer Abstimmung nach § 9 Abs. 3;
  16. schriftliche Abstimmung;
  17. nachträgliche Umstellung, Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung nach § 5 Abs. 3;
  18. sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt nach § 5 Abs. 3;
  19. Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt nach § 5 Abs 3;
  20. Einholen eines Meinungsbildes;
  21. Schließung der Rednerliste;
  22. Öffnung der Rednerliste
  23. Anzweiflung der Beschlussfähigkeit nach § 6 Abs. 2;
  24. Unterbrechung;
  25. Verweisung eines programmatischen Antrags;
  26. Aussprache nach § 18;
  27. Personaldebatte nach § 18;
  28. Debatte zur Geschäftsordnung;
  29. Ausschluss der Öffentlichkeit;

(3) Wird nichts anderes beschlossen so gilt bei der Beratung von Anträgen grundsätzlich eine Redezeitbegrenzung von 5 Minuten, für Geschäftsordnungsanträge 2 Minuten. Bei der Vorstellung von Kandidaten ist eine Redezeitbegrenzung nicht zulässig.  Redezeitbegrenzungen von unter 2 Minuten sind unzulässig. Die Nichtbefassung kann nur bis zum Aufruf des Antrages beantragt werden. Beim Meinungsbild wird lediglich abgefragt, wer sich bereits eine Meinung gebildet hat, nicht wie diese lautet.

(4) Programmatische Anträge können an die nächste Versammlung, den Stadtvorstand oder einen existierenden Arbeitskreis verwiesen werden. Im Falle eines Arbeitskreises berät dieser anschließend über den Antrag und gibt daraufhin eine Entschlussempfehlung an den Stadtvorstand ab, der darüber befindet.

(5) Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist sofort zu behandeln. Redende dürfen hierdurch jedoch nicht unterbrochen werden. Sie wird angezeigt durch das Melden mit beiden Armen, oder direkt beim Präsidium beantragt. Bei mehreren Geschäftsordnungsanträgen ist der am weitest gehende als erster zu behandeln.

(6) Erfolgt auf den Geschäftsordnungsantrag keine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenstimme abzustimmen. Abweichend davon ist einem zulässigen Geschäftsordnungsantrag ohne Abstimmung nachzukommen bei Anträgen auf:

  1. Vorstellung (Abs. 1 Nr. 3)
  2. schriftliche Abstimmung (Abs. 1 Nr. 13)
  3. Anzweiflung der Beschlussfähigkeit (Abs. 1 Nr. 23)
  4. Aussprache (Abs. 1 Nr. 26)
  5. Personaldebatte (Abs. 1 Nr. 27)

(7) Geschäftsordnungsanträge bedürfen, wenn in dieser Geschäftsordnung oder der Satzung nicht anderes bestimmt, einer einfachen Mehrheit.

§ 14 Antragsberatung

(1) Die Reihenfolge der Behandlung der Anträge wird vor Beginn der Antragsberatung in einer schriftlichen Abstimmung durch das Höchstzahlverfahren nach Alexander Müller festgelegt („Alex-Müller-Verfahren“). Abweichend davon werden Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträge und Anträge auf Auflösung des Verbandes stets zuerst behandelt, wobei der jeweils am weitesten gehende zuerst behandelt wird.

(2) Die Anzahl der Stimmen, die jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied zum Alex-Müller-Verfahren vergeben kann, wird vor der Abstimmung vom Stadtvorstand bestimmt. Der Abstimmende kann diese frei auf die Anträge verteilen – Kumulieren ist nicht zulässig. Die Antragsreihenfolge ergibt sich aus der absteigenden Anzahl ihrer Stimmen im Alex-Müller-Verfahren. Bei gleicher Stimmzahl lässt das Präsidium vor Aufruf des entsprechenden Antrags die Versammlung über die Beratungsreihenfolge abstimmen. Eine spätere Änderung der Antragsreihenfolge bedarf der absoluten Mehrheit. Das Präsidium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

(3) Anträge werden in der Regel in drei Lesungen behandelt. Befassen sich mehrere Anträge mit einer Thematik, werden sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen.

(4) Ein Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.

(5) Die Teilnehmer können dem Redner inhaltliche Zwischenfragen stellen. Diese haben kurz und präzise zu sein und sollen keinen eigenen Redebeitrag darstellen. Sie wird dem Präsidium angezeigt, indem die Hände über dem Kopf zusammengeführt werden oder direkt beantragt. Dieses fragt anschließend den Redner, ob er die Zwischenfrage zulassen möchte. Wenn er sie zulässt, kann der Fragende diese äußern und der Redner darauf eingehen. Zwiegespräche sind zu vermeiden. Die Redezeit wird während der Zwischenfrage nicht unterbrochen. Der Redner kann Zwischenfragen im Einzelfall oder generell ausschließen.

(6) Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Kurzintervention, bei der mit Zustimmung des Präsidiums zur Klärung inhaltlicher Fragen ein kurzer Redebeitrag eingeschoben werden kann.

(7) Das Präsidium kann um die Antragsberatung zu beschleunigen, in jeder Lesung ein Stimmungsbild darüber einholen, ob sich eine Mehrheit der Delegierten schon eine inhaltliche Meinung gebildet hat.

§ 15 Erste Lesung

(1) In der ersten Lesung begründet der Antragsteller seinen Antrag, anschließend findet eine Generaldebatte statt. 2In der Generaldebatte kann sich jedes Mitglied zu Wort melden und zum Antrag reden.

(2) Befassen sich mehrere Anträge mit derselben Thematik, ist zum Abschluss der ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die erste Lesung wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrags in die zweite Lesung beendet.

§ 16 Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung werden die Änderungsanträge einzeln beraten und abgestimmt. Die Behandlung der Änderungsanträge erfolgt in der Reihenfolge, in der der Antragstext geändert wird. Wenn mehrere Änderungsanträge eine Textstelle betreffen, soll der am weitesten gehende zuerst beraten werden.

(2) In der Debatte von Änderungsanträgen wird verfahren wie in der Generaldebatte gem. §15 Abs. 1. Auf Beschluss der Versammlung kann die Anzahl der Wortmeldungen pro Änderungsantrag auf dieselbe Zahl an befürwortenden und ablehnenden Wortmeldungen beschränkt werden. Dabei gilt die Einbringung eines Änderungsantrags als befürwortende Wortmeldung. Befürwortende und ablehnende Wortmeldungen sind abwechselnd aufzurufen. Nach der Generaldebatte findet jeweils die Abstimmung statt.

(3) Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag, so wird dieser Bestandteil der Ausgangsfassung. Ein Mitglied kann daraufhin die Rückkehr zur alten Fassung beantragen.

(4) Änderungsanträge zu Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträgen sind nur insoweit zulässig, als dass sie den Wesensgehalt der vorgeschlagenen Änderung nicht gänzlich ändern oder um damit nicht im Zusammenhang stehende, neue Punkte erweitern.

(5) Liegen keine Änderungsanträge mehr vor und sind alle erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Präsidium die dritte Lesung.

§ 17 Dritte Lesung

(1) In der dritten Lesung findet die Abschlussdebatte in Form einer offene Debatte statt. Dem Antragssteller wird auf Wunsch die Möglichkeit des letzten Wortbeitrages eingeräumt. Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.

(2) Daraufhin stellt das Präsidium die in der zweiten Lesung beschlossene Fassung des Antrages zur Abstimmung. Wird der Antrag abschnittsweise beraten, so hat am Ende eine Schlussabstimmung stattzufinden.

§ 18 Aussprache, Personaldebatte, Personalbefragung und Persönliche Erklärung

(1) Die Tagesordnung kann eine Aussprache vorsehen. Sie kann auch von drei Teilnehmern spontan beantragt werden.

(2) Drei Teilnehmer können vor einer Wahl gemeinsam eine nicht-öffentliche Personaldebatte unter Ausschluss des Betroffenen oder eine nicht-öffentliche Personalbefragung beantragen.

(3) Während der Aussprache, der Personaldebatte oder -befragung sind Geschäftsordnungsanträge auf Begrenzung der Redezeit, Schließung der Rednerliste, Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt und Unterbrechung nicht zulässig.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit eine persönliche Erklärung zum Verlauf der Versammlung oder zu Personalfragen sowie als Reaktion auf eine persönliche Ansprache abzugeben. Diese ist schriftlich dem Präsidium vorzulegen, oder mündlich vorzutragen und sinngemäß in das Protokoll zu übernehmen. Im letzteren Fall hat sie nicht länger als acht Minuten zu dauern.

§ 19 Protokoll

(1) Der Schriftführer erstellt das Protokoll über die Versammlung. Dieses enthält mindestens:

a. Ort und Zeit der Versammlung;
b. die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder;
c. die genehmigte Tagesordnung;
d. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge;
e. die gestellten Geschäftsordnungsanträge;
f. die Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen;
g. die Unterschrift von Präsident und Schriftführer.

(2) Das Protokoll ist unverzüglich nach Ende der Versammlung dem Stadtvorstand sowie der Geschäftsstelle und auf Anfrage jedem Mitglied zu übersenden.

(3) Erhebt sich innerhalb von vier Wochen nach dessen Übersendung an den Stadtvorstand kein Widerspruch gegen das Protokoll gilt es als genehmigt. Wird gegen das Protokoll Einspruch erhoben, so ist dieser auf der nächsten Versammlung zur Abstimmung zu stellen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Das Präsidium kann mit Zweidrittelmehrheit der Versammlung von der Geschäftsordnung abweichen.

(2) Kollidiert diese Geschäftsordnung mit den Bestimmungen der Satzung, so gilt der Grundsatz, dass Satzungsrecht Geschäftsordnungsrecht bricht.

(3) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.05.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Junge Liberale Stadtverband München e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist München.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen unter der Registernummer VR 11947.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze und Vereinszweck

(1) Der Verein ist eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und gemeinsam mit der FDP in die Praxis umzusetzen.

(2) Der Verein wirkt an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen.

§ 3 Untergliederung

Der Verein ist eine Untergliederung des Bundesverbandes, des Landesverbandes Bayern und des Bezirksverbandes Oberbayern der Jungen Liberalen. Das Verhältnis zum Bezirksverband Oberbayern, zum Landesverband Bayern und zum Bundesverband der Jungen Liberalen bestimmt sich jeweils nach deren Satzung; insbesondere ist der Verein verpflichtet, den rechtmäßigen Entscheidungen des Bundes- und Landesschiedsgerichtes nachzukommen.

§ 4 Verhältnis zur FDP

(1) Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der FDP.

(2) Der Verband ist von der FDP personell und finanziell unabhängig.

(3) Vorsitzender des Vereins kann nur sein, wer Mitglied der FDP ist. Er verliert sein Amt, wenn er die FDP verlässt, bei der FDP ausgeschlossen oder gestrichen wird.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Voraussetzungen

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt.

(1a) Auf Antrag kann die Mitgliedschaft auf Probe erworben werden. Die Mitgliedschaft auf Probe wird nach Ablauf von sechs Monaten nach der Aufnahme automatisch zu einer regulären Mitgliedschaft. Mitglieder auf Probe sind für die Dauer von sechs Monaten vom Mitgliedsbeitrag befreit. Ansonsten entspricht die Mitgliedschaft auf Probe einer regulären Mitgliedschaft. Mitglied auf Probe kann nicht werden, wer bereits Mitglied der Jungen Liberalen ist oder gewesen ist.

(2) Mitglied des Vereins kann nicht werden oder sein, wer Mitglied einer konkurrierenden politischen Organisation ist oder Mitglied einer Organisation ist, deren Ziele und Aktivitäten mit den Zielen und Aktivitäten des Vereins unvereinbar sind.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Verein und einer anderen Organisation feststellen.

(4) Bei Minderjährigen gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Beitritt als generelle, unwiderrufliche Einwilligung zur selbstständigen Ausübung der Mitgliedsrechte.

§ 6 Aufnahmeverfahren

(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft und auf Mitgliedschaft auf Probe ist in Textform zu stellen.

(2) Über den Antrag entscheidet der Stadtvorstand. Seine Entscheidungen müssen nicht begründet werden.

(3) Die Aufnahme eines Mitglieds tritt mit dem Vorstandsbeschluss in Kraft.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied des Vereins ist Stimm- sowie aktiv und passiv wahlberechtigt für Organe des Vereins. 2Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.

(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei Begründung einer Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres wird der jährliche Mitgliedsbeitrag anteilig um 1/4 für jedes verstrichene Quartal des Jahres gekürzt.

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

(4) Anträge auf Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrags müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden.

(5) Für bedürftige Mitglieder kann auf Antrag der Beitrag auf Zeit oder auf Dauer unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs durch Beschluss des Vorstands ermäßigt oder ganz erlassen werden.

(6) Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ruht bei Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer Beitragspflicht mehr als 3 Monate seit Rechnungsstellung im Rückstand sind und die über das Ruhen ihrer Mitgliedschaftsrechte informiert wurden. Die Mitgliedschaftsrechte leben mit der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Beiträge sofort wieder auf. Der Nachweis eines Überweisungsauftrages genügt.

(7) Im Übrigen gilt die Finanzordnung.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Vollendung des 35. Lebensjahres
  • Wechsel in einen anderen Kreisverband
  • Austritt
  • Eintritt in eine andere Partei als die FDP oder in eine Organisation nach § 5 Abs. 2.
  • Streichung
  • Ausschluss
  • Tod

(2) Hat ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein in der Satzung einer Gliederung der Jungen Liberalen vorgesehenes Amt inne, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ende der laufenden Amtszeit.

(3) Beiträge sind anteilig bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen. Bei vorher erfolgter Zahlung werden die Beiträge auf Antrag anteilig erstattet.

§ 9 Austritt

Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Quartalsende. Über die Wahrung der Frist entscheidet der Poststempel.

§ 10 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Vereins verstößt oder absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt.

(2) Darüber hinaus wirkt ein Ausschluss aus der FDP auch als Ausschlussgrund bei dem Verein.

(3) Über einen mit 2/3-Mehrheit des Stadtvorstandes verabschiedeten Ausschlussantrag entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag des Stadtvorstandes.

§ 11 Streichung

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mindestens drei Monate seit Rechnungsstellung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme  gegenüber dem Stadtvorstand zu geben. Ist ein Mitglied nicht kontaktierbar, so darf es nach Nachforschung bei den Übergliederungen nach § 3 trotz fehlender Rechtfertigungsmöglichkeit gestrichen werden.

§ 12 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied des Vereins kann werden, wer die Grundsätze und die Satzung des Vereins anerkennt und den für Fördermitglieder festgelegten Mindestbeitrag entrichtet.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, der Streichung oder dem Tod.

(3) Fördermitglieder haben Rederecht jedoch kein Antrags- und aktives oder passives Wahlrecht.

(4) Im Übrigen gelten § 5 Abs. 2 und 3, § 6, § 7 Abs. 2, 3, 4 und 6 entsprechend.

III. Organe des Verbandes

§ 13 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Stadtvorstand
  3. Der Prüfungsausschuss
  4. Die Arbeitskreise
  5. Die Vertrauenspersonen

IV. Mitgliederversammlung

§ 14 Stellung und Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist als Versammlung aller Mitglieder das oberste Organ des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben des Vereins zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(2) Die unübertragbaren Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Prüfungsausschusses
  • Wahl der Vertrauensperson
  • Änderung der Satzung, der Geschäfts- sowie der Finanzordnung
  • Beschluss von Unvereinbarkeitsanträgen im Sinne von § 5 Abs. 3
  • Auflösung des Vereins

§ 15 Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, mindestens jedoch zweimal jährlich statt. Der Termin der Mitgliederversammlung ist nach Beschlussfassung über die Einberufung unverzüglich den Mitgliedern mitzuteilen.

(2) Eine Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens 5 Prozent aller Mitglieder innerhalb von 4 Wochen durch den Vorstand einberufen werden.

(3) Im ersten Quartal des Geschäftsjahres muss eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen zum Stadtvorstand einberufen werden

(4) Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen in Textform unter Angabe von Zeit und Ort mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Vorstand. Mit der rechtzeitigen Versendung der Einladung gilt die Frist als gewahrt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der in die Teilnehmer-Liste eingetragenen Mitglieder anwesend ist.

(6) Wahlen und Abwahlen der Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen, Änderungen zur Geschäfts- oder Finanzordnung, sowie Unvereinbarkeitsanträge i.S.v. § 5 Abs. 3 müssen mit der Einladung verschickt werden.

(7) Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung auch digital durchgeführt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung nach § 23.

§ 16 Mehrheiten

(1) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten bedeutet einfache Mehrheit, dass die Zahl der Ja-Stimmen für einen Kandidaten höher ist als die jeweilige Zahl der Ja-Stimmen für einen anderen Kandidaten.

(2) Die absolute Mehrheit hat der Kandidat erreicht, der die Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen auf sich vereint. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.

(3) Zwei-Drittel-Mehrheit bedeutet eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Teilnehmerliste eingetragenen stimmberechtigten Mitgliedern.

(4) Bei Stimmengleichheit bei Wahlen findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Präsidenten.

§ 17 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen und Abwahlen können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden.

(2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, sofern die Stimmberechtigung nicht nach § 7 Abs. 6 ruht.

(3) Wahlen und Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes regelt, offen, wenn nicht ein wahlberechtigtes Mitglied widerspricht.

(4) Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt.

§ 18 Anträge

(1) Für Anträge besteht, soweit die Satzung nichts anderes regelt, grundsätzlich keine Frist. Anträge, die dem Vorstand nicht innerhalb eines mit der Einladung bekanntzugebenden Zeitraums zugehen, werden nicht in das Antragsbuch übernommen und sind vom Antragsteller in ausreichender Zahl zu vervielfältigen und den anwesenden Mitgliedern vorzulegen.

(2) Rede- und Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied.

(3) Rede- und Antragsrecht haben darüber hinaus:

  • Der Stadtvorstand
  • Die Arbeitskreise

(4) Rederecht haben zudem Fördermitglieder sowie die Vorsitzenden der übergeordneten Gliederungen nach § 3 oder jeweils ein nachweislich von ihrem Vorsitzenden beauftragtes Mitglied des Vorstands einer übergeordneten Gliederung nach § 3.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss auch Dritten Rederecht gewähren.

§ 19 Tagungspräsidium

Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung wird auf Vorschlag des Stadtvorstandes das Präsidium und ein Schriftführer gewählt. Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten und einem Beisitzer. Dem Präsidium obliegt die Versammlungsleitung. Es übt während der Versammlung das Hausrecht für den Verein aus.

§ 20 Protokoll

Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung wiedergibt.

§ 21 Öffentlichkeit

Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag mit absoluter Mehrheit ausgeschlossen werden.

§ 22 Satzungsänderungen, Änderung der Geschäfts- und Finanzordnung.

Anträge zur Änderung der Satzung, der Geschäfts- oder der Finanzordnung bedürfen zu ihrer Annahme der 2/3 Mehrheit.

§ 23 Geschäftsordnung

Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt im Übrigen die Geschäftsordnung.

V. Stadtvorstand

§ 24 Stellung und Zusammensetzung

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden Geschäfte.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob sie einen oder zwei Vorsitzende wählen möchte. Über die Anzahl der Stellvertreter und der Beisitzer sowie über die Geschäftsbereiche beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 3Es können auch Stellvertreter und Beisitzer ohne Aufgabenbereich bestimmt werden.

(3) Der Vorstand besteht aus:

  1. Dem Stadtvorsitzenden oder den Stadtvorsitzenden
  2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen (Schatzmeister)
  3. Mindestens 2 weiteren Stellvertretern
  4. Ggf. den Beisitzern im Stadtvorstand

(4) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 3 Nrn. 1 – 3 bilden den geschäftsführenden Stadtvorstand. Dieser ist gesetzlicher Vertreter des Vereins. Der Verband wird von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands gerichtlich wie außergerichtlich vertreten.

(5) Die Vertretung des Vereins bei der politischen Willensäußerung obliegt dem Vorsitzenden oder den Vorsitzenden. Der Vorstand kann durch Beschluss diese Befugnis auf andere Mitglieder des Vorstandes delegieren.

(6) Der Vorsitzende oder einer der Vorsitzenden ist der Vertreter des Stadtverbandes im erweiterten Landesvorstand. Bei seiner Verhinderung kann er ein anderes Mitglied des Stadtvorstandes als Vertreter entsenden.

§ 25 Wahl der Vorstandsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Stadtvorstands werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzenden und seine Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahl der Beisitzer kann die Mitgliederversammlung ein anderes Verfahren wählen.

(3) Im jeweils ersten und zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten findet der zweite Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

(4) Erreicht im ersten und zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet. Erreicht in diesem Wahlgang kein Kandidat die relative Mehrheit, so bleibt der Posten unbesetzt.

(5) Bleibt ein Posten unbesetzt oder scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der regulären Amtszeit aus, so wird für diesen Posten auf der nächsten Mitgliederversammlung eine erneute Wahl für die restliche Amtszeit durchgeführt.

(6) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 26 Konstruktives Misstrauensvotum

(1) Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum, also die Neuwahl eines Nachfolgers mit absoluter Mehrheit erfolgen.

(2) Fünf Prozent der Mitglieder sind berechtigt, ein konstruktives Misstrauensvotum gegen den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder zu beantragen. Der Antrag ist beim Stadtvorstand einzureichen. Dieser ist verpflichtet binnen eines Monats ab Antragstellung eine Mitgliederversammlung zur Durchführung des konstruktiven Misstrauensvotums einzuberufen.

§ 27 Arbeitsweise

(1) Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich. Die Termine der Sitzungen des Stadtvorstandes sind zu veröffentlichen.

(2) In Personalfragen und Angelegenheiten im Rahmen der §§ 5 – 12 ist die Öffentlichkeit auszuschließen. In anderen Fragen kann sie auf Antrag durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden.

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.

(4) Seine innere Organisation und Arbeitsweise bestimmt der Stadtvorstand selbst. Er gibt sich hierfür eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Stadtvorstand kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben lediglich beratende Stimme und sind zu den Sitzungen einzuladen.

§ 28 Rechenschaftspflicht

(1) Die Mitglieder des Stadtvorstandes haben am Ende ihrer Amtszeit einen schriftlichen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(2) Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters beinhaltet den durch den Prüfungsausschuss festgestellten Jahresabschluss, welcher eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Bilanz und den Anhang beinhaltet.

(3) Bei vorzeitiger Abwahl oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds legt dieses der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.

§ 29 Entlastung

(1) Mit der Entlastung der Vorstandsmitglieder verzichtet der Verein auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen das Vorstandsmitglied, die sich aus dessen Tätigkeit ergeben. Davon ausgenommen sind Ansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung des Vereins sowie Ansprüche aus Handlungen, die aus dem Rechenschaftsbericht und dem Bericht der Kassenprüfer nicht ersichtlich waren.

(2) Eine Entlastung ist nur nach Vorlage eines Rechenschaftsberichtes möglich.

(3) Die Entlastung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder betreffen.

VI. Prüfungsausschuss

§ 30 Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern (Kassenprüfern), die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Ihre Amtszeit endet mit der Neuwahl eines neuen Stadtvorstands. Für den Fall der Verhinderung kann die Mitgliederversammlung für die gleiche Amtsdauer bis zu zwei Ersatzkassenprüfer bestimmen.

(2) Mitglied des Prüfungsausschusses kann nicht sein, wer Mitglied des Stadtvorstandes ist oder Mitglied des Vorstandes oder Schiedsgerichts einer übergeordneten Gliederung nach § 3 ist.

§ 31 Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss hat die sachgerechte Verwaltung und Verwendung aller dem Verein gehörenden Sachen und Rechte sowie die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung für den Verein zu überwachen.

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kassenführung des Vereins zu prüfen. Auf ihr Verlangen muss ihnen der Vorstand jederzeit Einblick in die Bücher und alle für die Buchführung relevanten Unterlagen gewähren.

(3) Eine Kassenprüfung hat mindestens vor jeder Neuwahl des Vorsitzenden oder den Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen stattzufinden.

(4) Der Prüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss nach § 28Abs. 2 und erstellt hierüber einen schriftlichen Bericht. Bei Genehmigung haben die Kassenprüfer den Jahresabschluss mit dem Vermerk zu versehen, dass Buchführung und Jahresabschluss allen Vorschriften entsprechen. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt.

(5) Der Prüfungsausschuss berichtet der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung zu entscheiden hat. Sein Bericht wird Bestandteil des Protokolls.

VII. Arbeitskreise

§ 32 Arbeitskreise

(1) Zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit kann der Vorstand Arbeitskreise einrichten, die nicht berechtigt sind, selbstständig an die Öffentlichkeit zu treten.

(2) Die Arbeitskreise wählen für ein Kalenderjahr einen Vorsitzenden. Zusätzlich können bis zu zwei Stellvertreter gewählt werden. Die Wahl ist mit der Einladung zur nächsten Sitzung des betreffenden Arbeitskreises anzukündigen. Die Vorschriften zur Wahl eines Vorstandsmitglieds gelten entsprechend.

(3) Die Sitzungen des Arbeitskreises werden vom jeweiligen Arbeitskreisvorsitzende einberufen. Der Vorstand kann einen Arbeitskreis einberufen, wenn

  • Der Arbeitskreis ein Vierteljahr nicht getagt hat, oder
  • Der Arbeitskreisvorsitzende zurückgetreten ist, wobei auf der nächsten Sitzung ein neuer Arbeitskreisvorsitzender zu wählen ist.

(4) Ist auch nach ordnungsgemäßer Einberufung durch den Vorstand kein neuer Arbeitskreisvorsitzender gewählt, so kann der Vorstand mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder den Arbeitskreis auflösen. 2Die Auflösung von Arbeitskreisen ist in der Einladung zur Vorstandssitzung anzukündigen.

(5) Ein Arbeitskreis kann im Übrigen nach entsprechendem Antrag jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

VIII. Vertrauenspersonen

§ 33 Aufgaben

Die beiden Vertrauenspersonen sind erste Anlaufstelle für soziale Konflikte innerhalb des Verbandes. Jedes Mitglied kann sich im Falle von z.B. unangebrachtem Verhalten anderer Mitglieder, Mobbing etc. an die Vertrauenspersonen wenden. Die Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über an sie herangetragene Vorkommnisse und zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen verpflichtet. Die Zuständigkeit der Schiedsgerichte der Übergliederungen bleibt unberührt.

§ 34 Rechte und Pflichten

(1) Die Vertrauenspersonen können bei Bedarf zu Sitzungen des Vorstands eingeladen werden und haben auf den Sitzungen Rederecht.

(2) Die Vertrauenspersonen erstellen zu jeder Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einen Bericht über ihre Tätigkeit im vergangenen Amtsjahr. Die schutzwürdigen Interessen einzelner Mitglieder, die sich an die Vertrauenspersonen gewendet haben, sind hierbei zu wahren.

§ 35 Wahl

(1) Die Vertrauenspersonen werden in der Regel auf der Mitgliederversammlung mit Neuwahlen zum Vorstand gewählt. Vertrauenspersonen sollen je ein weibliches und ein männliches Mitglied sein. Ihre Amtszeit endet mit derjenigen des amtierenden Stadtvorstands. Im Übrigen gelten die Vorschriften zur Wahl von Vorstandsmitgliedern entsprechend.

(2) Vertrauensperson kann nicht werden, wer Mitglied des Stadtvorstandes ist oder Mitglied des Vorstandes oder Schiedsgerichts einer übergeordneten Gliederung nach § 3 ist.

IX. Schlussbestimmungen

§ 36 Geschäfts- und Beitrags- und Finanzordnung

Soweit diese Satzung keine Regelungen trifft gelten im Übrigen die Geschäfts- sowie die Beitrags- und Finanzordnung des Verbands.

§ 37 Auflösung

1Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mit der Einladung versandt werden. 2Die Auflösung bedarf einer ¾ Mehrheit der in der Teilnehmerliste eingetragenen stimmberechtigten Mitgliedern.

§ 38 Beschlussfassung und Inkrafttreten

Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 24.05.2018 und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie gilt als Neufassung der vormaligen Satzung des Verbands.

§ 1 Grundsätze

Der Verein deckt seine Ausgaben aus folgenden Mitteln:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Zuwendungen
  4. sonstigen Einnahmen

§ 2 Ring Politischer Jugend

Finanzmittel und Zuwendungen des Rings Politischer Jugend (RPJ) München sind gemäß dessen Satzung und den Ausführungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu verwenden. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel verantwortlich. Er hat darauf hinzuwirken, dass innerhalb der bestehenden Fristen ein ordnungsgemäßer Bericht über die Verwendung der Finanzmittel und Zuwendungen dem Vorstand zur Weiterleitung an die Landeshauptstadt München vorliegt.

§ 3 Beitragshöhe

(1) Die regulären Mitgliedsbeiträge sind in die Beitragsgruppen A, B und C gestaffelt. Den einzelnen Beitragsgruppen sind folgende Mitglieder zugeordnet:

  • Beitragsgruppe A: Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Beitragsgruppe B: Mitglieder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Beitragsgruppe C: Mitglieder ab Vollendung des 25. Lebensjahres

Schüler und Auszubildende können der Beitragsgruppe A, Studenten der Beitragsgruppe B auch dann zugeordnet werden, wenn sie die jeweilige Altersgrenze bereits überschritten haben. Hierfür ist dem Schatzmeister innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitragsrechnung unaufgefordert ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Der Schatzmeister hat auf der Rechnung auf diese Regelung hinzuweisen.

(2) Die Beitragshöhe staffelt sich wie folgt:

  • Beitragsgruppe A: 5 Euro pro Quartal
  • Beitragsgruppe B: 10 Euro pro Quartal
  • Beitragsgruppe C: 15 Euro pro Quartal
  • Fördermitgliedsbeitrag: mindestens 50 Euro pro Jahr

Den einzelnen Mitgliedern bleibt es unbenommen, freiwillig einen höheren Beitrag zu entrichten. Dies ist dem Schatzmeister mitzuteilen.

(3) Bei Eintritt im Laufe des Geschäftsjahres wird das zum Zeitpunkt des Eintritts laufende Quartal aus dem Mitgliedsbeitrag ausgenommen.

(4) Bei Austritt im Laufe des Geschäftsjahres muss für das zum Zeitpunkt des Austritts laufende Quartal der Mitgliedsbeitrag gezahlt werden.

§ 4 Verfahren

(1) Für das laufende Geschäftsjahr erstellt der Schatzmeister zum Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Beitragsrechnung an das jeweilige Mitglied.

(2) Generell soll der Beitragseinzug im Rahmen eines Lastschriftverfahrens erfolgen. Das Mitglied ist dabei verantwortlich für die Korrektheit und Aktualität der Kontodaten. Im Fall von Rücklastschriften schuldet das Mitglied den fälligen Beitrag zuzüglich der angefallenen Kosten aufgrund der fehlerhaften Daten.

§ 5 Rechnungswesen

Der Schatzmeister führt die Bücher des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne des § 238 HGB.

§ 6 Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat das Vermögen des Vereines unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.

(2) Der Schatzmeister erarbeitet zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Bericht über seine Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres. Er legt einen Jahresabschluss i.S.d. §28 Abs. 2 der Satzung dem Prüfungsausschuss zur Prüfung vor.

§ 7 Richtlinien

Der Schatzmeister kann zu nicht näher geregelten Fragen Richtlinien zur detaillierten Ausführung dieser Finanzordnung erlassen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.02.2023 in Kraft. Zugleich tritt die alte Finanz- und Beitragsordnung außer Kraft.