Wenn der Staat ein Unternehmen mit Steuergeldern rettet und die Staatshilfen mehr als 500 Mio. € oder mehr als 1 % des Bundeshaushalts betragen, gilt Folgendes:
Es dürfen keine Zahlungen mit Steuergeldern ohne Verwässerung bestehender Aktionäre erfolgen. Aktionären muss eine Kapitalerhöhung möglich sein, entweder proportional, um eine Verwässerung zu verhindern, oder geringer, um die Verwässerung abzuschwächen.
Es gibt eine Boni- und Dividendensperre ab Tag 1 sowie einen Verzicht auf Aktienrückkäufe.
Der Staat verpflichtet sich zu einer allgemein einsehbaren, jährlich aktualisierten Rettungsbilanz, in der alle Kosten für den Staat, die diese Rettung betreffen, aufgeführt werden.
Ausstiegsgesetz Der bisherige Grundsatz der „zeitnahen Reprivatisierung” soll nicht mehr gelten, sondern es soll ein Grundsatz gelten, der den Verkauf nur ermöglicht, wenn der gesamte Nettoerlös mindestens die gesamte für die Rettung benötigte Summe betrifft.
Ein Verkauf unterhalb dieser Schwelle ist unzulässig. Stellt sich nachhaltig heraus, dass diese Schwelle unerreichbar ist, kann nur durch förmlichen Beschluss des Bundestages eine Abschreibung bzw. ein dauerhafter Übergang in die öffentliche Hand erfolgen.